Verlaufszitation ‚Gleichheit oder Ungleichheit von Weib und Mann im Zusammenhang mit der Gleichheit der Menschen‘

(Nov 2021 :: 2155 Wörter)

Zunächst ist festzuhalten, dass in Kants Schriften keine Abwertung der Frau erfolgt. Er verwendet den Ausdruck ‚Frauenzimmer‘ für alle kultivierten weiblichen Personen (des Adels und der Oberschicht) in der Schrift Beobachtungen über das Gefühl des Schönen und Erhabenen, und darüberhinaus gebraucht er in der Regel den Ausdruck ‚Weib‘, der zu seiner Zeit nicht abwertend gemeint war.

In Beobachtungen lese ich in der Schilderung des ‚wirklichen Ansehens‘, in dem das weibliche Geschlecht in einem Teil Canadas stehe, die Bemerkung „Vielleicht übertreffen sie darin sogar unseren gesitteten Welttheil“ als eine indirekte Kritik an europäischen Zuständen und als recte so gemeinte Anerkennung der anderen Kultur (hier unter d. zitiert).

In der Anthropologie in pragmatischer Hinsicht wird unterschieden zwischen den Ist-Zuständen menschlichen Lebens – nach Bedingungen von Natur aus sowie nach der Konvention – und dem, was der Mensch aus sich machen kann (und soll); hier wird Unmündigkeit als ‚natürliche oder gesetzliche‘ Unfähigkeit im eigenen Gebrauch des Verstandes in bürgerlichen Geschäften definiert; Kinder seien von Natur aus unmündig; das ‚Weib‘ werde dagegen „für bürgerlich-unmündig erklärt“ (208). Es schließt sich eine Passage an, in der mit der Nicht-Beteiligung der Frauen am Krieg der Umstand erklärt wird, dass sie in gerichtlichen oder staatsbürgerlichen Zusammenhängen von Männern vertreten werden müssten – obwohl sie ihrer Natur nach „Mundwerks“ genug hätten und sozusagen ‚übermündig‘ seien. Da dies von einem Autor stammt, der den Krieg als solchen vehement ablehnt, sollte auch diese Passage als Kritik an der Konvention, nicht als Kritik an den Frauen gelesen werden (hier unter l. zitiert).

Im Zusammenhang mit der Feststellung, das Weib werde „für bürglich-unmündig erklärt“ steht die Bestimmung aus der Rechtslehre: Positives Recht darf grundsätzlich dem natürlichen Recht der Freiheit nicht im Wege stehen und nicht verhindern, dass sich die diesem Freiheitsrecht korrespondierende „Gleichheit Aller im Volk“ entwickeln und jeder Mensch sich aus einem „passiven Zustande zu dem activen empor arbeiten“ kann (Rechtslehre, 315, hier unter k.).

Der freiheitsrechtlichen Gleichheit, wie sie auch dem wechselseitigen Besitzverhältnis der EhepartnerInnen zugrundeliegt (hier unter f., g., h. und i. zitiert) scheint die faktische Verteilung von Befehl und Gehorsam innerhalb einer Familie (eines Hauswesens) zu widersprechen. In der Rechtslehre (279) scheint Kant diesen Widerspruch auszuräumen (hier zitiert unter j.) – allerdings meines Erachtens nur auf den ersten Blick. Denn Kant baut den entsprechenden Satz konditional auf und behauptet, die Rechtfertigung der gesetzlich verankerten Hierarchie in der Familie gehe auf natürliche Vermögen zurück, weshalb sie auch der natürlichen Gleichheit eines Menschenpaares nicht widerspreche. Die Herrschaft des Mannes sei legal dann und nur dann, wenn sie mit der natürlichen Überlegenheit seines Vermögens über das der Frau in Bewirkung des gemeinschaftlichen Interesse des Hauswesens begründet werden kann. Diese Passage bildet meines Erachtens eine indirekte reductio ad absurdum, denn klarerweise zeigt doch, jedenfalls im europäischen Kulturraum, die Faktizität des normalen Lebens, dass Frauen ein genauso oder sogar stärker ausgeprägtes Vermögen in Bewirkung des gemeinschaflichen Interesse des Hauswesens haben. Wenn die Legalität der häuslichen Hierarchie also tatsächlich mit der Verteilung solcher Vermögen gerechtfertigt werden sollte, könnte man daraus ebensogut das Recht zum Herrschen für die Frau (innerhalb des Hauswesens) ableiten. Der nachgeschobene Relativsatz, ein solches Befehlsrecht könne daher selbst „aus der Pflicht der Einheit und Gleichheit in Ansehung des Zwecks abgeleitet werden“ ist m. E. ein gutes Beispiel für die überall in seinen Schriften sichtbare rhetorische Fähigkeit des Autors, denen, die zu schnell lesen, eine Falle zu stellen: die Rechtmäßigkeit zur Befehlsgewalt im Ramen häuslicher Hierarchieverhältnisse wird ja in diesem ganzen Satzgefüge überhaupt nicht behauptet, sondern sie wird notwendig abhängig erklärt von einem bzw. zwei recht kompliziert ausgedrückten Sachverhalt(en). Das heißt, der Satz wäre gewissermaßen von hinten nach vorn zu lesen, und erst dann, wenn man geklärt hat, ob wirklich aus der Pflicht der Einheit und Gleichheit in Ansehung der Führung eines Hauswesens ein Befehlsrecht für den Mann ableitbar ist, könnte der vordere Zusammenhang wahr sein: dass dieses Recht der natürlichen Gleichheit eines Menschenpaares nicht widerstreitet.

Eine Antwort bekommt man hier an dieser Stelle nicht; man bleibt etwas irritiert zurück, denn immerhin ist eines der Leitmotive auch dieses Abschnitts der Rechtslehre das Freiheitsrecht der Menschheit in unserer eigenen Person.

Eine Klärung bringt dann die Anthropologie in pragmatischer Hinsicht: die Überlegenheit des Mannes über das Weib bestehe im Naturzustand in seiner körperlichen Stärke; im Zustand der Kultur komme noch Mut dazu (was genau betrachtet recht wenig ist), wohingegen das Weib im Zustand der Kultur zwar weiterhin körperlich unterlegen sein mag, aber, schon von Natur aus kunstvoll angelegt, diverse Fähigkeiten beweist, den Mann in ihrem Sinne agieren zu lassen (zitiert unter m.).

Fazit: Kant stellt Frauen rechtlich den Männern gleich, aber seine Vorstellungen richten sich auf Reformen, die sukzessiv aus der zusammenwirkenden Vernunft der Einzelnen heraus verwirklicht werden müssen und nicht von wenigen Menschen allen anderen aufgezwungen werden dürfen, wie es bei/nach einer Revolution der Fall ist. Also schreibt er in einer Weise gegen die herrschenden Verhältnisse an, die hier und da rhetorisch subtil daherkommt, in Konditionale eingekleidet ist, und die durch das Gesamtwerk hindurch im Zusammenhang erschlossen werden muss.

a)

ausführlich erörtert Beobachtungen über das Gefühl des Schönen und Erhabenen die Frau als kompetent für das Zarte, Schöne, den guten Geschmack, den Mann für das Edle, Erhabene; (Beobachtungen über das Gefühl des Schönen und Erhabenen, 2:229).

b)

das schöne Geschlecht habe „eben so wohl Verstand als das männliche, nur es ist ein schöner Verstand, der unsrige soll ein tiefer Verstand seyn“ – man beachte den modalen Unterschied zwischen den Aussagen (Beobachtungen, 2:229)

c)

vieles an den Schilderungen der Eigenschaften gebildeter und kultivierter Frauen in dieser Schrift verdankt sich der Zeit, in der Kant lebte, aber mehr noch verdankt es sich seiner Methode, hier als Beobachter zu schreiben, weniger als Philosoph (Beobachtungen, 2:207)

d)

ein Blick auf andere Kulturen ergibt hier: im Orient lebten Frauen „jederzeit im Gefängnisse“; in afrikanischen Ländern „in der tiefsten Sklaverey“ (Beobachtungen, 2:254). Aber: „Unter allen Wilden sind keine, bey denen das weibliche Geschlecht in größerem wirklichen Ansehen stände, als die von Canada. Vielleicht übertreffen sie darin sogar unseren gesitteten Welttheil. [...] sie haben wirklich zu befehlen. Sie versammlen sich und berathschlagen über die wichtigste Anordnungen der Nation, über Krieg und Frieden. [...] gemeiniglich ist ihre Stimme diejenige, welche entscheidet. Aber sie erkaufen diesen Vorzug theuer genug. Sie haben alle häußliche Angelegenheiten auf dem Halse und nehmen an allen Beschwerlichkeiten der Männer mit Antheil“. (Beobachtungen, 2:255)

e)

„Der bürgerliche Zustand also, bloß als rechtlicher Zustand betrachtet, ist auf folgende Principien a priori gegründet: 1. Die Freyheit jedes Gliedes der Societät, als Menschen. 2. Die Gleichheit desselben mit jedem Anderen, als Unterthan. 3. Die Selbstständigkeit jedes Gliedes eines gemeinen Wesens, als Bürgers.“ (Gemeinspruch, 8:290)

f)

„Da nun Geburt keine That desjenigen ist, der geboren wird, mithin diesem dadurch keine Ungleichheit des rechtlichen Zustandes und keine Unterwerfung unter Zwangsgesetze als bloß diejenige, die ihm als Unterthan der alleinigen oberen Gesetzgebenden Macht mit allen anderen gemein ist, zugezogen wird; so kann es kein angebornes Vorrecht eines Gliedes des Gemeinen Wesens, als Mitunterthans, vor dem anderen geben; und niemand kann das Vorrecht des Standes, den er im Gemeinen Wesen inne hat, an seine Nachkommen vererben, mithin, gleichsam als zum Herrenstande durch Geburt qualifizirt, diese auch nicht zwangsmäßig abhalten, zu den höheren Stufen der Unterordnung [...] durch eigenes Verdienst zu gelangen. Alles andere mag er vererben, was Sache ist (nicht Persönlichkeit betrifft) und als Eigenthum erworben und auch von ihm veräußert werden kann, und so in einer Reihe von Nachkommen eine beträchtliche Ungleichheit in Vermögensumständen unter den Gliedern eines Gemeinen Wesens (des Söldners und Miethers des Gutseigenthümers und der Ackerbauenden Knechte u. s. w.) hervorbringen; nur nicht verhindern, daß diese, wenn ihr Talent, ihr Fleiß und ihr Glück es ihnen möglich macht, sich nicht zu gleichen Umständen zu erheben befugt wären. Denn sonst würde er zwingen dürfen, ohne durch anderer Gegenwirkung wiederum gezwungen werden zu können, und über die Stufe eines Mitunterthans hinausgehen. – Aus dieser Gleichheit kann auch kein Mensch, der in einem rechtlichen Zustande eines Gemeinen Wesens lebt, anders als durch sein eigenes Verbrechen, niemals aber weder durch Vertrag oder durch Kriegsgewalt (occupatio bellica) fallen; denn er kann durch keine rechtliche That (weder seine eigene, noch die eines anderen) aufhören, Eigner seiner selbst zu seyn, und in die Klasse des Hausviehes eintreten, das man zu allen Diensten braucht, wie man will, und es auch darin ohne seine Einwilligung erhält, so lange man will, wenn gleich mit der Einschränkung [...], es nicht zu verkrüppeln oder zu tödten.“ (Gemeinspruch, 8:293)

g)

„äußere (rechtliche) Gleichheit in einem Staate [ist] dasjenige Verhältniß der Staatsbürger, nach welchem Keiner den andern wozu rechtlich verbinden kann, ohne daß er sich zugleich dem Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art auch verbunden werden zu können“. (Frieden, 8:350)

h)

Freyheit (Unabhängigkeit von eines Anderen nöthigender Willkühr) sofern sie mit jedes Anderen Freyheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht. – Die angeborne Gleichheit, d. i. die Unabhängigkeit nicht zu mehrerem von Anderen verbunden zu werden, als wozu man sie wechselseitig auch verbinden kann“, liegt „schon im Princip der angeborenen Freyheit“. (Rechtslehre, 6:237 f.)

i)

das Verhältniß der Verehlichten ist „ein Verhältniß der Gleichheit des Besitzes, sowohl der Personen, die einander wechselseitig besitzen [...], als auch der Glücksgüter“. (Rechtslehre, 6:278)

j)

„Wenn daher die Frage ist: ob es auch der Gleichheit der Verehlichten als solcher widerstreite, wenn das Gesetz von dem Manne in Verhältniß auf das Weib sagt: er soll dein Herr (er der befehlende, sie der gehorchende Theil) seyn, so kann dieses nicht als der natürlichen Gleichheit eines Menschenpaares widerstreitend angesehen werden, wenn dieser Herrschaft nur die natürliche Ueberlegenheit des Vermögens des Mannes über das weibliche in Bewirkung des gemeinschaftlichen Interesse des Hauswesens und des darauf gegründeten Rechts zum Befehl zum Grunde liegt, welches daher selbst aus der Pflicht der Einheit und Gleichheit in Ansehung des Zwecks abgeleitet werden kann“. (Rechtslehre, 6:279)

k)

„Nur die Fähigkeit der Stimmgebung macht die Qualification zum Staatsbürger aus“ – ist der Begriff eines passiven Staatsbürgers widersprüchlich? „Folgende Beyspiele können dazu dienen, diese Schwierigkeit zu heben: Der Geselle bey einem Kaufmann oder bey einem Handwerker; [...] alles Frauenzimmer und überhaupt jedermann, der nicht nach eigenem Betrieb“ seine Existenz erhält. (Rechtslehre, 6:314) – „Diese Abhängigkeit von dem Willen Anderer und Ungleichheit ist gleichwohl keinesweges der Freyheit und Gleichheit derselben als Menschen, die zusammen ein Volk ausmachen, entgegen“; als Bürger „das Recht der Stimmgebung zu haben, [...] dazu qualificiren sich nicht alle mit gleichem Recht“; die Gesetze dürfen allerdings „den natürlichen der Freyheit und der dieser angemessenen Gleichheit Aller im Volk, sich nämlich aus diesem passiven Zustande zu dem activen empor arbeiten zu können, nicht zuwider seyn“. (Rechtslehre, 6:315)

l)

„Die (natürliche oder gesetzliche) Unfähigkeit eines übrigens gesunden Menschen zum eigenen Gebrauch seines Verstandes in bürgerlichen Geschäften heißt Unmündigkeit. [...] Kinder sind natürlicherweise unmündig [...]. Das Weib in jedem Alter wird für bürgerlich-unmündig erklärt; der Ehemann ist ihr natürlicher Curator. [...] – Denn obgleich das Weib nach der Natur ihres Geschlechts Mundwerks genug hat, sich und ihren Mann, wenn es aufs Sprechen ankommt, auch vor Gericht [...] zu vertreten, mithin dem Buchstaben nach gar für übermündig erklärt werden könnte, so können die Frauen doch, so wenig es ihrem Geschlecht zusteht in den Krieg zu ziehen, eben so wenig ihre Rechte persönlich vertheidigen und staatsbürgerliche Geschäfte für sich selbst, sondern nur vermittelst eines Stellvertreters treiben“. (Anthropologie, 7:208 f.)

m)

„In alle Maschinen, durch die mit kleiner Kraft eben so viel ausgerichtet werden soll, als durch andere mit großer, muß KUNST gelegt seyn. Daher kann man schon zum voraus annehmen: daß die Vorsorge der Natur in die Organisirung des weiblichen Theils mehr Kunst gelegt haben wird, als in die des männlichen“. Zur „Einheit und Unauflöslichkeit einer Verbindung [mußte] ein Theil [...] dem andern unterworfen und wechelseitig einer dem andern irgendworin überlegen seyn, um ihn beherrschen oder regieren zu können. [...] im Fortgange der Cultur [ist] der Mann dem Weibe [überlegen] durch sein körperliches Vermögen und seinen Muth, das Weib aber dem Manne durch ihre Naturgabe sich der Neigung des Mannes zu ihr zu bemeistern; da hingegen im uncivilisirten Zustande die Ueberlegenheit blos auf der Seite des Mannes ist. – Daher ist in der Anthropologie die weibliche Eigenthümlichkeit mehr als die des männlichen Geschlechts ein Studium für den Philosophen“ (Anthropologie, 7:303)

n)

„Die Weiblichkeiten heißen Schwächen. [...] Thoren treiben damit ihren Spott, Vernünftige aber sehen sehr gut, daß sie gerade die Hebezeuge sind, die Männlichkeit zu lenken und sie zu jener ihrer Absicht zu gebrauchen“ (Anthropologie, 7:303)

o)

Beispiele, Sprüche, Anmerkungen; Überlegungen zur natürlichen Zweckmäßigkeit bestimmter Anlagen (Anthropologie, 7:304-309)

p)

Abschließend heißt es salomonisch: „Wer soll dann den oberen Befehl im Hause haben? denn nur Einer kann es doch seyn, der alle Geschäfte in einen mit dieses seinen Zwecken übereinstimmenden Zusammenhang bringt. – Ich würde in der Sprache der Galanterie (doch nicht ohne Wahrheit) sagen: die Frau soll herrschen und der Mann regieren; denn die Neigung herrscht, und der Verstand regiert“; der Mann handele daher wie ein Finanzminister, die Frau darf dann Monarchin sein. (Anthropologie, 7:309 f.)

 

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